Geldwäscherei: Neue Meldepflichten für KMU

08.07.2015 Ab Juli 2015 müssen sich KMU mit Inhaberaktien den neuen Meldepflichten der Geldwäschereigesetzgebung unterwerfen. Ein zweiter Teil der Umsetzungsbestimmungen folgt dann im Januar 2016.

Die etwa 50‘000 nicht börsenkotierten Unternehmen mit Inhaberaktien müssen ab Juli 2015 Ihre Aktionäre identifizieren (oder beispielweise durch eine Bank identifizieren lassen). Ausserdem müssen sich für KMU (AG und GmbH) auch die daran wirtschaftlich Berechtigten ab 25% des Kapitals offen legen.

Die Umsetzung könnte Schwierigkeiten machen, da sich die Aktionäre von Familienunternehmen wohl kaum bei ihrer eigenen Firma mit einer Passkopie registrieren lassen werden. ABER…wer die Meldepflichten verletzt, muss mit schweren Sanktionen rechnen, die nach einer Übergangsfrist von sechs Monaten automatisch in Kraft treten. Es sind dies die Sistierung der Stimmrechte und die Verwirkung der Dividende. Damit können Beschlüsse der Generalversammlung anfechtbar und die ausbezahlten Dividenden rückforderbar werden. Dies wird v.a. in Konkursfällen problematisch, da bei entsprechender Konstellation die Rückforderung der Dividende bis 5 Jahre rückwirkend erfolgen kann.

Diese Massnahme zur Angleichung der Geldwäschereibekämpfung mag nicht sehr sinnvoll anmuten und verursacht einmal mehr beim KMU zusätzliche Leerläufe. Dennoch ist dies im internationalen Umfeld zu betrachten und die Schweiz war gezwungen sich dem Standard anzupassen.

Massnahmen

Wir empfehlen Ihnen aus obigen Gründen deshalb dringend, ein Dossier mit den Angaben zu den Aktionären, entsprechenden Identifikationsbelegen und ebenfalls ein solches mit den wirtschaftlich Berechtigten zu erstellen und à jour zu halten.

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