Durch die neuen Weisungen der kantonalen Steuerverwaltungen treten per 1. Januar 2021 diverse Änderungen für das Ausfüllen der Lohnausweise und Steuererklärungen in Kraft.
Unter anderem müssen die Arbeitgeber die erhaltenen Kurzarbeitsentschädigungen den einzelnen Mitarbeitern zuweisen und im Lohnausweis unter Ziffer 7 ausweisen. Auch unter Ziffer 15 sind ergänzende Angaben zu vermerken, wenn die Firma von Kurzarbeit betroffen war.
Die Steuerdeklarationen sind je nach Kanton von unterschiedlichen Änderungen betroffen. Im Kanton Bern wird das Home Office anerkannt und diverse Abzüge in diesem Zusammenhang sind zugelassen. Jedoch ist zu beachten, dass dadurch die anderen Berufskostenabzüge vermindert werden könnten.