Unternehmensabgabe für Radio und TV

14.03.2019 Revision des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen. Seit dem 1. Januar dieses Jahres wird die Radio- und TV-Gebühr nun geräteunabhängig erhoben.

Systemwechsel

Bisher war die Erhebung der Radio- und TV-Abgabe an die Bedingung geknüpft, dass jemand ein Gerät besass, das den Empfang von Radio und/oder TV ermöglicht. Seit dem 1. Januar dieses Jahres wird die Radio- und TV-Gebühr nun geräteunabhängig erhoben. Neu haben grundsätzlich alle Unternehmen, also auch jene, die über keine Empfangsmöglichkeiten für Radio und TV verfügen, die Radio- und TV-Abgabe zu entrichten.

Abgabepflichtig

Ein Unternehmen ist grundsätzlich abgabepflichtig, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

  • Das Unternehmen unterliegt der Schweizer Mehrwertsteuer (MWST),
  • es erzielt einen jährlichen (weltwei-ten) Gesamtumsatz von mindestens CHF 500 000, und
  • es hat seinen Sitz/Wohnsitz in der Schweiz oder betreibt eine Schweizer Betriebsstätte.

Mehrwertsteuerpflichtige inländische Unternehmen unterliegen somit der Radio- und TV-Abgabe, sofern sie einen «Gesamtumsatz» von mindestens CHF 500 000 erzielen. In diesem für die Frage der Abgabepflicht relevanten Gesamtumsatz enthalten sind auch von der MWST befreite Leistungen (wie z.B. Exporte, Leistungen im Ausland) und von der Steuer ausgenommene Leistungen (wie z. B. Dienstleistungen im Bereich Bildung oder Gesundheitswesen). Erreicht ein ausländisches mehrwertsteuerpflichtiges Unternehmen diesen Mindestgesamtumsatz, besteht nur dann eine Abgabepflicht, wenn das Unternehmen in der Schweiz eine Betriebsstätte unterhält. Folglich sind Unternehmen, die in der Schweiz zwar Leistungen erbringen, hier jedoch weder über einen Sitz/Wohnsitz verfügen noch eine Betriebsstätte betreiben, der Abgabe nicht unterstellt, selbst wenn sie über eine Schweizer MWST-Nummer verfügen.

Vom zeitlichen Aspekt her gilt Folgendes: Abgabepflichtig ist ein Unternehmen, wenn es im laufenden Jahr im MWST-Register eingetragen ist und es im Vorjahr einen Umsatz von mindestens CHF 500 000 erzielt hat. Als Folge dieser Systematik ist ein neu eingetragenes Unternehmen in seinem ersten Jahr im MWST-Register nicht abgabepflichtig. Im Gegenzug ist die Abgabe in ihrer vollen Höhe geschuldet, auch wenn das Unternehmen im Laufe des Bezugsjahres aus dem MWST-Register ausscheidet. Im ersten Jahr des Systemwechsels, d. h. im Jahr 2019, ist der Umsatz des Jahres 2017 massgebend.

Höhe der Abgabe

Die Höhe der Abgabe orientiert sich am Gesamtumsatz des jeweiligen Unternehmens. Jedes Unternehmen wird auf Unternehmensabgabe für Radio und T VGrundlage seines im Vorjahr erzielten Gesamtumsatzes einer der folgenden Tarifkategorien zugeteilt (vgl. Tabelle).
Erhebungsstelle für die Unternehmensabgabe ist die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Basierend auf den ihr gemeldeten Vorjahreszahlen stellt sie den Unternehmen jährlich eine Rechnung zu.

Härtefallklausel

Für Unternehmen der Tarifkategorie 1 sieht das Gesetz eine Härtefallklausel vor: Weist das Jahresergebnis des Geschäftsjahres, für welches die Abgabe entrichtet wurde, einen Verlust aus oder beträgt der erzielte Gewinn weniger als CHF 3650 (in diesem Fall würde die Abgabe mehr als 10 % des Jahresgewinns ausmachen), wird dem Unternehmen die Abgabe auf Antrag hin rückerstattet.

In Kürze

  1. Die Abgabe für Radio und TV ist neu nicht mehr geräteabhängig.
  2. In der Schweiz mehrwertsteuerpflichtige Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte in der Schweiz und einem weltweiten Jahresumsatz von mindestens CHF 500 000 sind abgabepflichtig.
  3. Die von einem Unternehmen zu entrichtende Abgabe ist in ihrer Höhe abhängig vom im Vorjahr erzielten Gesamtumsatz des Unternehmens. Im Jahr 2019 ist der Umsatz des Jahres 2017 massgebend.
Tarif­kategorieGesamt­umsatz (in CHF)Abgabe/Jahr (in CHF)
0Bis 499 9990
1500 000–999 999365
21 000 000–4 999 999910
35 000 000–19 999 9992 280
420 000 000–99 999 9995 750
5100 000 000–999 999 99914 24 0
6Ab 1 000 000 00035 590
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