Abgabepflichtig
Ein Unternehmen ist grundsätzlich abgabepflichtig, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
- Das Unternehmen unterliegt der Schweizer Mehrwertsteuer (MWST),
- es erzielt einen jährlichen (weltwei-ten) Gesamtumsatz von mindestens CHF 500 000, und
- es hat seinen Sitz/Wohnsitz in der Schweiz oder betreibt eine Schweizer Betriebsstätte.
Mehrwertsteuerpflichtige inländische Unternehmen unterliegen somit der Radio- und TV-Abgabe, sofern sie einen «Gesamtumsatz» von mindestens CHF 500 000 erzielen. In diesem für die Frage der Abgabepflicht relevanten Gesamtumsatz enthalten sind auch von der MWST befreite Leistungen (wie z.B. Exporte, Leistungen im Ausland) und von der Steuer ausgenommene Leistungen (wie z. B. Dienstleistungen im Bereich Bildung oder Gesundheitswesen). Erreicht ein ausländisches mehrwertsteuerpflichtiges Unternehmen diesen Mindestgesamtumsatz, besteht nur dann eine Abgabepflicht, wenn das Unternehmen in der Schweiz eine Betriebsstätte unterhält. Folglich sind Unternehmen, die in der Schweiz zwar Leistungen erbringen, hier jedoch weder über einen Sitz/Wohnsitz verfügen noch eine Betriebsstätte betreiben, der Abgabe nicht unterstellt, selbst wenn sie über eine Schweizer MWST-Nummer verfügen.
Vom zeitlichen Aspekt her gilt Folgendes: Abgabepflichtig ist ein Unternehmen, wenn es im laufenden Jahr im MWST-Register eingetragen ist und es im Vorjahr einen Umsatz von mindestens CHF 500 000 erzielt hat. Als Folge dieser Systematik ist ein neu eingetragenes Unternehmen in seinem ersten Jahr im MWST-Register nicht abgabepflichtig. Im Gegenzug ist die Abgabe in ihrer vollen Höhe geschuldet, auch wenn das Unternehmen im Laufe des Bezugsjahres aus dem MWST-Register ausscheidet. Im ersten Jahr des Systemwechsels, d. h. im Jahr 2019, ist der Umsatz des Jahres 2017 massgebend.