Eine Schuld der Gesellschaft, die am Bilanzstichtag Bestand hat, deren Höhe aber noch nicht genau fest steht, berechtigt zur Bildung einer Rückstellung. Als Grossreparatur gelten umfassende Erneuerungsarbeiten. Teilweise wird die Rückstellung für Grossreparaturen auch als Erneuerungsfond bezeichnet.
Steuerliche Behandlung von Rückstellungen für Grossreparaturen
08.07.2019 Eine Rückstellung dient der periodengerechten Erfassung von Aufwendungen und Verlusten. Der Eintritt des Ereignisses, welches den Aufwand auslöst, ist zum Bilanzstichtag wahrscheinlich und die Höhe der Aufwendung ist noch nicht exakt ermittelbar.
Bildung und Auflösung
Für umfassende Erneuerungsarbeiten können Rückstellungen gebildet werden. Dies sind beispielsweise in längeren Zeitabschnitten anfallende Grossreparaturen. Grundsätzlich ist die Rückstellung pro Liegenschaft oder Siedlung auszuweisen.
Der Anfangs- und Schlussbestand der Rückstellung ist pro Geschäftsjahr anzugeben. Wird eine Rückstellung gebildet, die nicht geschäftsmässig begründet ist, besteht das Risiko, dass eine Aufrechnung als Gewinn und Kapital seitens des Steueramtes erfolgt. Dasselbe Risiko besteht, wenn die Obergrenze der Rückstellung nicht beachtet wird. Geschäftsmässig nicht begründet sind Aufwendungen, wenn sie nicht zur Erzielung des Ertrages dienen.
Da die Rückstellung einen provisorischen Charakter hat, ist bei Nichteintreten des erwarteten Ereignisses eine erfolgswirksame Auflösung vorzunehmen. Effektive Kosten für Grossreparaturen sind der Rückstellung zu belasten und führen zu deren Auflösung. Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung ist die Verbuchung der Rückstellung.
Kantonale Unterschiede
Je nach Kanton ist eine Rückstellung im Umfang von 0,5 %–5 % der Gebäudeversicherungssumme zulässig. Als Obergrenze sind zum Beispiel im Kanton Zürich 15 % der Gebäudeversicherungssumme vorgesehen, wobei diese in Ausnahmefällen überschritten werden kann. Im Kanton Luzern ist eine Rückstellung in Höhe von 1 % des Buchwertes erlaubt.
In manchen Kantonen darf eine Rückstellung maximal acht Jahre lang gebildet werden (Kanton Bern). Der Kanton Thurgau akzeptiert die Rückstellung nur, wenn das Gebäude nicht abgeschrieben wird. In St. Gallen wiederum wird ein detaillierter Kostenvoranschlag vorausgesetzt, damit eine Rückstellung steuerlich akzeptiert wird.
In Kürze
- Grundsätzlich ist die Bildung einer Rückstellung für Grossreparaturen möglich, soweit die Voraussetzungen erfüllt sind.
- Bei der Bildung der Rückstellung sind die kantonalen Unterschiede zu berücksichtigen. Massgebend ist der Ort, wo sich die Liegenschaft befindet.
- Zu hohe Rückstellungen führen zu einer Aufrechnung im Gewinn und Kapital durch die Steuerbehörde.