Rückwirkende Änderung im Melde­verfahren bei der Verrechnungs­steuer

23.12.2016 Das schweizerische Verrechnungssteuerrecht sieht bei konzerninternen Dividenden das Meldeverfahren, anstelle der Entrichtung mit anschliessender Rückforderung der Steuer, vor.

Eine Meldung ist innert 30 Tagen nach Fälligkeit der konzerninternen Dividende möglich.

Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid 2C_756/2010 vom 19. Januar 2011 diese Frist als Verwirkungsfrist ausgelegt und daher entschieden, dass das Meldeverfahren nicht angewendet werden kann, wenn das Meldeformular nicht rechtzeitig eingereicht wurde.

Ein Meldeversäumnis löst demnach zwei negative Folgen aus:

  • Die Verrechnungssteuer wird nach Ablauf der 30tägigen Frist sofort fällig, bleibt jedoch weiterhin rückforderbar.
  • Bei verspäteter Zahlung wird ohne Mahnung ein jährlicher Zins von 5 % für den Zeitraum ab Fälligkeit der Steuerforderung bis der Entrichtung der Verrechnungssteuer gefordert.

Die ESTV hat während der Umsetzung des genannten Urteils Verzugszinsen von etwa CHF 600 Mio. vereinnahmt.

Beispiel

  • Die Dividende der CH Tochter AG von CHF 1 Mio. wurde am 30. November 2012 fällig.
  • Erst im Jahre 2014 wird im Rahmen einer Revision entdeckt, dass die Meldung eine Woche verspätet versandt worden ist.
  • Die CH Tochter AG entrichtet die Verrechnungssteuer von CHF 350‘000 Ende 2014 und sieht sich mit einer Verzugszinsforderung von CHF 35‘000 konfrontiert.
  • Die Verrechnungssteuer kann zwar zurückgefordert werden, die Verzugszinsen stellen jedoch eine endgültige Belastung dar.

Da die derzeitige Praxis nicht der ursprünglichen Absicht des Gesetzgebers entspricht, hat sich nach dem Nationalrat auch der Ständerat für eine rückwirkende Gesetzesänderung per 2011 ausgesprochen.

Gemäss Gesetzesentwurf soll das Meldeverfahren bei einer verspäteten Meldung, unter Vorbehalt einer Ordnungsbusse, dennoch gewährt werden. Sind die materiellen Voraussetzungen der Meldung erfüllt, sind keine Verzugszinsen geschuldet. Der Rückwirkung zufolge muss der Bund die seit 2011 erhobenen Verzugszinsen den betroffenen Unternehmen zurückerstatten, was zu erheblichen Mittelrückflüssen an ca. 200 Firmen führen wird.

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung ist im Moment noch offen. Wir halten Sie aber gerne über Fortschritte in diesem wesentlichen Gesetzgebungsprozess auf dem Laufenden. Natürlich werden wir die von uns betreuten Kunden direkt auf die erfreuliche Entwicklung aufmerksam machen und zusammen mit Ihnen das weitere Vorgehen beraten. Fragen Sie uns, wir sind für Sie da!

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