Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid 2C_756/2010 vom 19. Januar 2011 diese Frist als Verwirkungsfrist ausgelegt und daher entschieden, dass das Meldeverfahren nicht angewendet werden kann, wenn das Meldeformular nicht rechtzeitig eingereicht wurde.
Ein Meldeversäumnis löst demnach zwei negative Folgen aus:
- Die Verrechnungssteuer wird nach Ablauf der 30tägigen Frist sofort fällig, bleibt jedoch weiterhin rückforderbar.
- Bei verspäteter Zahlung wird ohne Mahnung ein jährlicher Zins von 5 % für den Zeitraum ab Fälligkeit der Steuerforderung bis der Entrichtung der Verrechnungssteuer gefordert.
Die ESTV hat während der Umsetzung des genannten Urteils Verzugszinsen von etwa CHF 600 Mio. vereinnahmt.