Vermögenssteuerwert
Kernelement der Bewertung von Mehrfamilien- und Geschäftshäusern ist der Bruttojahresertrag, der mit 7,05 % kapitalisiert wird. Der Substanzwert bleibt unberücksichtigt. Als Formel dargestellt berechnet sich der Vermögenssteuerwert wie folgt: massgeblicher Ertrag für die Kapitalisierung × 100/7,05. Der Vermögenssteuerwert von Mehrfamilienund Geschäftshäusern wird jährlich neu ermittelt. Der vom Regierungsrat festgesetzte Kapitalisierungssatz von 7,05 % setzt sich aus dem Basiszinssatz und einem «Unkostenzuschlag» zusammen: Der Basiszinssatz berücksichtigt die aktuelle Zinssituation und die Zinserwartungen der Zukunft, wohingegen mit dem Zuschlag die Verwaltungs- und Betriebskosten sowie die Bildung von Rücklagen für den Liegenschaftenunterhalt einberechnet werden.
Die Gesamtheit der von den Mietern geleisteten Entschädigungen stellt den Bruttojahresertrag (inklusive Nebenkosten wie Unterhaltskosten und Abgaben) dar. Soweit ein Ladengeschäft oder eine Wohnung vom Liegenschaftseigentümer selbst genutzt wird, ist der entsprechende Mietwert resp. Eigenmietwert zum Bruttojahresertrag dazu zu zählen. Nicht zum massgeblichen Ertrag und deshalb vom Bruttojahresertrag abzuziehen sind die von den Mietern erbrachten Entschädigungen für Nebenkosten wie Warmwasser, Heizung oder Treppenhausreinigung. Der wie beschrieben ermittelte Liegenschaftenertrag ist noch zu kürzen um Kehrichtgebühren, Empfangsgebühren für Radio und Fernsehen sowie Gebühren für Abwasser/Wasser/Abwasserreinigung.
Nach diesen Subtraktionen erhält man den für die Kapitalisierung massgeblichen Ertrag. Aus Vereinfachungsgründen kann auch lediglich die Kaltmiete berücksichtigt werden. Unter Kaltmiete ist der Mietzins ohne Nebenkosten zu verstehen.
Mit dem «Hilfsblatt zur Berechnung des Vermögenssteuerwertes bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern» stellt das Steueramt der Stadt Zürich ein nützliches Werkzeug zur korrekten Ermittlung des Vermögenssteuerwertes zur Mehrfamilien- und Geschäftshäuser und deren steuerliche Handhabung Verfügung. Der gemäss Hilfsblatt berechnete Ertragswert darf auf volle
CHF 1000 abgerundet werden.