Was ist zu tun?
In einem ersten Schritt sollte jedes KMU eine Selbsteinstufung hinsichtlich ihrer Klassifizierung vornehmen. Grundsätzlich dürften KMU nicht unter die gesetzliche Aufzählung der «Finanziellen Gegenparteien» fallen und daher als «Nichtfinanzielle Gegenpartei» gelten. In Anbetracht der hoch angesetzten Schwellenwerte ist davon auszugehen, dass sich die allermeisten KMU als «kleine Nichtfinanzielle Gegenparteien» qualifizieren.
Weiter hat sich das KMU zu fragen, ob es mit Derivaten handelt. Kann diese Frage verneint werden, hat das KMU die Möglichkeit, sich von sämtlichen weiteren FinfraG-Pflichten zu befreien. Dafür hat das oberste Leitungsorgan – also der Inhaber beim Einzelunternehmen, die Geschäftsführung bei der GmbH oder der Verwaltungsrat bei der AG – in einem Beschluss schriftlich festzuhalten, dass das KMU als NFG-klassifiziert und dass es auf den Handel mit Derivaten verzichtet. Dieser Verzichtsbeschluss hat grundsätzlich eine zeitlich unbeschränkte Geltung, aber Vorsicht: Die Befreiung von den FinfraG-Pflichten gilt nur, solange effektiv nicht mit Derivaten gehandelt wird. Bereits ein einziges derivatives Geschäft genügt und die genannten Pflichten leben wieder auf.
KMU, welche mit wenigen, «einfachen» Derivaten handeln (beispielsweise zu Absicherungszwecken), haben in einer Dokumentation die Umsetzung der auf sie anwendbaren Pflichten zu regeln. Werden die Derivatgeschäfte mit Schweizer Banken getätigt, haben grundsätzlich diese die FinfraG-Pflichten wahrzunehmen, mit Ausnahme der Dokumentationspflicht. Das oberste Leitungsorgan des KMU hat somit neben dem Nachweis der Klassifizierung als NFG- in der Dokumentation festzuhalten, wie regelmässig die Selbsteinschätzung als NFG- überprüft und dass ausschliesslich mit Schweizer Banken gehandelt wird und zwar auf Grundlage eines Vertrages, welcher die Anforderungen an die Risikominderungspflichten erfüllt. Allenfalls ist von der Gegenpartei auch eine schriftliche Bestätigung betreffend die gesetzeskonforme Wahrnehmung der Pflichten einzuholen. Verfügt das KMU über eine Revisionsstelle, wird diese die Dokumentation dahingehend prüfen, ob mit dieser die Umsetzung der FinfraG-Pflichten gewährleistet ist.Für KMU, welche einen grossen Bestand an Derivaten haben oder welche nicht ausschliesslich mit Schweizer Banken handeln, empfiehlt es sich, einen Spezialisten für derivative Finanzinstrumente beizuziehen.