1. Der Vorsorgeauftrag
Mit dem Vorsorgeauftrag kann jede urteilsfähige, voll-jährige Person für den Fall ihrer eigenen Urteilsunfähigkeit Vorkehrungen treffen. Der Vorsorgeauftrag schlummert so lange, wie die betroffene Person gesund und munter ist. Sobald die Urteilsunfähigkeit eintritt, lebt der Vorsorgeauftrag auf und die mit der Ausführung betraute Person wird aktiv.
Was regelt der Vorsorgeauftrag?
Der Vorsorgeauftrag umfasst die drei Regelungsbereiche: Personensorge, Vermögenssorge und Vertretung im Rechtsverkehr.
Die Personensorge umfasst die Sicherstellung der Betreuung für einen geordneten Alltag. Es können zum Beispiel Anordnungen zum Wohnort, zur Wohnsituation, zur Verpflegung, Unterhalt, Hobbys, Einrichtung, Bekleidung sowie Kontaktpflege getroffen werden.
Die Vermögenssorge umfasst die Verwaltung des gesamten Vermögens. Darunter fallen die Bezahlung der Lebenshaltungskosten, das Ausfüllen der Steuererklärung und die Vertretung in den übrigen vermögensrechtlichen Angelegenheiten mit Banken und Immobilien.
Bei der Vertretung im Rechtsverkehr geht es um die Befugnis zur Stellvertretung vor Behörden und Gerichten.
Für alle diese Bereiche, die das ganze Leben abdecken, können eine oder mehrere vertretungsberechtigte Personen bestimmt werden. Diese beauftragte Person bzw. Personen handeln dann bei eingetretener Urteilsunfähigkeit anstelle der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) im Sinne der Anweisungen des Auftraggebers.
Rolle des Partners mit Vorsorgeauftrag
Wenn ein klarer, umfassender und gültig errichteter Vorsorgeauftrag vorliegt, der den Partner als Beauftragten ein-setzt, kann dieser seinen urteilsunfähigen Partner vollständig vertreten. In diesem Fall muss die KESB keinen Beistand bestellen. Die Mitwirkung der KESB beschränkt sich auf die Prüfung und Bestätigung des Vorsorgeauftrags (Validierung). Anstelle des Ehepartners oder eingetragenem Partner kann bei einem Vorsorgeauftrag auch der Konkubinatspartner oder eine andere private oder professionelle Vertrauensperson eingesetzt werden.
Rolle des Partners ohne Vorsorgeauftrag
Dem Partner (nicht aber dem Konkubinatspartner) kommt auch ohne Vorsorgeauftrag ein gesetzliches Vertretungsrecht zu. Dieser kann gewisse Handlungen vornehmen, ohne selbst beauftragt zu sein oder die KESB involvieren zu müssen. Dieses Vertretungsrecht ist jedoch klar beschränkt auf Alltagshandlungen. Dies bedeutet, dass Partner ohne Eingreifen der KESB die laufenden Rechnungen für Wohnung, Nahrung, Kleidung, Betreuung, Körperpflege, Krankenkasse, Versicherungen, Freizeit und kleinere Geschenke bezahlen darf.
Sobald aber das Eigenheim belastet oder verkauft, Wertgegenstände veräussert, die Familienunternehmung liquidiert oder verkauft, ein Ehevertrag unterzeichnet oder ein Prozess geführt werden muss, ändert sich die Situation grundlegend. Für diese Handlungen muss der Ehegatte die Zustimmung der KESB einholen. Tut er dies nicht oder lehnt die KESB sein Gesuch ab, darf er die gewünschten Handlungen nicht vornehmen. Weil es sich bei jeder einzelnen Zustimmung um einen formellen Behördenentscheid handelt, fallen dafür Gebühren an, selbst bei minimalem Vermögen.