Gesetz und Umsetzung
Das Gesetz ist der oben beschriebenen Entwicklung gefolgt und hat sich ebenfalls an die neuen Gegebenheiten angepasst. Gemäss Obligationenrecht (Art. 958 f Abs. 3 OR) ist die elektronische Aufbewahrung von Geschäftsbüchern und Buchungsbelegen der Aufbewahrung auf Papier gleichgestellt. Weiter wurden die aufzubewahrenden Dokumente auf Geschäftsbücher und Buchungsbelege reduziert.
Das bedeutet, dass nicht mehr die gesamte Geschäftskorrespondenz aufbewahrt werden muss, sondern nur jene, die als Buchungsbeleg qualifiziert. Ein Buchungsbeleg liegt vor, wenn ein Dokument den Nachweis für buchungsrelevante Rechte und Pflichten erbringt.
Neben den Vorschriften des OR ist die Verordnung über die Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher (GeBüV) massgebend. Diese stützt sich auf Art. 958 f Abs. 4 OR und wurde mit Einführung des neuen Rechnungslegungsrechts per 1. Januar 2013 letztmalig angepasst.
Der Geschäftsbericht und der Revisionsbericht sind weiterhin schriftlich und unterzeichnet aufzubewahren. Da die Schriftform seit einigen Jahren auch mit elektronischen Dokumenten erfüllt werden kann, können auch diese Dokumente
elektronisch aufbewahrt werden, sofern sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind. Gemäss Art. 14 Abs. 2bis OR ist die mit einem qualifizierten Zeitstempel verbundene qualifizierte elektronische Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur (ZertES) der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt. Wenn die SwissID korrekt verwendet wird, sind i.d.R. alle nötigen Zertifikate vorhanden und abrufbar.
Da im schweizerischen Recht kein Unterschied zwischen Führung und Aufbewahrung der Belege gemacht wird, muss der ganze Daten-Lebenszyklus lückenlos aufgezeichnet und kontrolliert werden.
Konkret verlangen die gesetzlichen Vorschriften, dass die Geschäftsbücher und Buchungsbelege während der Aufbewahrungsfrist jederzeit wieder lesbar gemacht und überprüft werden können. Weiter müssen die Daten so aufbewahrt und geführt werden, dass keine änderungen daran vorgenommen werden können, ohne dass diese nachvollzogen werden können.
Damit die Geschäftsbücher und Buchungsbelege verstanden werden können, müssen die Arbeitsabläufe für die Führung und Aufbewahrung dokumentiert und regelmässig aktualisiert werden.