Lohnbuchhaltung, wussten Sie das schon?

16.11.2023 Im Bereich der Lohnbuchhaltung gibt es regelmässig wichtige Gesetzesänderungen die beachtet werden müssen. Zudem verraten wir Ihnen einige Tipps & Tricks aus der Jahresendverarbeitung.

Wussten Sie schon, dass

  • der Ferienanteil bei Mitarbeitenden im Stundenlohn nicht monatlich ausbezahlt werden darf? Das Bundesgericht hat festgehalten, dass der Ferienanteil erst bei effektivem Ferienbezug ausbezahlt werden darf. Werden diese Vorgaben nicht korrekt umgesetzt und ein Mitarbeitender klagt, müssen Sie den Ferienanteil nochmals auszahlen. Mit dem Lohnsystem der REVISIA AG kann dies einfach umgesetzt werden.
  • Ferien bei Mitarbeitenden im Monatslohn nicht durch Geld abgegolten werden dürfen? Gewisse Ausnahmen erlaubt das Gesetz, jedoch sollte diesem Sachverhalt genug Aufmerksamkeit geschenkt werden.
  • bei Mitarbeitenden, die der Quellensteuer unterliegen, der Tarif bei der kantonalen Steuerverwaltung angefragt werden kann und das viele Änderungen der Lebenssituation (Heirat, Scheidung, Geburt) zu einer Tarifänderung der Quellensteuer führen können.

Tipps & Tricks zur Jahresendverarbeitung 

  • Für alle Mitarbeitende muss zum Anfang des Folgejahres ein Lohnausweis für das vergangene Jahr erstellt werden, eine Kopie wird direkt an die Steuerverwaltung gesendet. Mit der „Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises bzw. der Rentenbescheinigung“ der Schweizerischen Steuerkonferenz haben Sie eine praktische Arbeitshilfe.
  • An die Ausgleichskasse der AHV wird jene Lohnsumme gemeldet, welche für die AHV abgerechnet worden ist. Falls Mitarbeitende beschäftigt werden, die bereits das Rentenalter erreicht haben, muss der Freibetrag von CHF 16‘800 im Jahr bzw. CHF 1‘400 im Monat beachtet werden.
  • An die Unfallversicherung wird ebenfalls die Lohnsumme gemeldet, auf welcher die Beiträge abgerechnet worden sind. Grundsätzlich sind Mitarbeitende, welche weniger als acht Stunden arbeiten, nur der Berufsunfallversicherung zu unterstellen. Bei der obligatorischen Unfallversicherung gilt die maximale Lohnsumme von CHF 148‘200.00 pro Arbeitnehmenden im Jahr.
  • Der Krankentaggeldversicherung muss ebenfalls die Lohnsumme gemeldet werden, auf welcher die Lohnbeiträge abgerechnet worden sind. In der Regel werden Mitarbeitende über 70 Jahren nicht mehr versichert, dies muss jedoch mit der Versicherung abgeklärt werden. Die maximale Lohnsumme pro Person und Jahr beträgt in der Regel CHF 300‘000.00, aber auch dies ist mit der Versicherung zu definieren.
  • Sozialversicherungsplicht der Taggelder:
    • Basis für die Sozialbeiträge ist der Bruttolohn. Erhalten Sie für einen Arbeitnehmenden Taggelder, müssen diese auf den Lohnabrechnungen ersichtlich sein.
    • Unfall- und Krankentaggelder können bei allen Sozialversicherungen von der Bruttolohnsumme abgezogen werden, sind jedoch bei der AHV-und der Krankentaggeldversicherung zu deklarieren.
    • EO-Entschädigungen sowie Mutter-/Vaterschaftsentschädigungen können bei der Unfallversicherung von der Bruttolohnsumme abgezogen werden, sind jedoch bei der AHV- und der Krakentaggeldversicherung zu deklarieren.
  • Wir empfehlen Ihnen, eine Abstimmung zwischen Lohn- und Finanzbuchhaltung sowie der AHV-Lohnsumme vorzunehmen. Bei einer Arbeitgeberkontrolle durch die Ausgleichskasse wird eine solche Abstimmung neu verlangt. Sie gewährleistet eine effiziente Durchführung der Arbeitgeberkontrolle und minimiert das Risiko auf allfällige fehlerhafte Lohnsummenmeldungen.

Brauchen Sie für die Umsetzung der Tipps eine einfache Arbeitshilfe? Melden Sie sich ungeniert bei susanne.burger@revisia.ch.

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