Privatrecht: Punktuelle Änderungen der Verjährungs­bestimmungen

08.07.2015 Als verjährt gilt eine Forderung, wenn sie aufgrund Zeitablaufs entkräftet worden ist. Die Forderung ist damit nicht erloschen, vielmehr hat der Schuldner das Recht, die Leistung zu verweigern.

Sinn und Zweck der Verjährung

Die (drohende) Verjährung zwingt den Gläubiger, seine Forderungen innert vernünftiger Frist geltend zu machen; gleichzeitig wird damit für den Schuldner die Ungewissheit, für in der Vergangenheit begründete Forderungen belangt zu werden, zeitlich begrenzt. Das Rechtsinstitut der Verjährung dient also der Rechtssicherheit sowie dem Rechtsfrieden und damit den Interessen der Allgemeinheit.

Hintergrund der Revision

Bei Verjährungsfristen wird zumeist zwischen relativen und absoluten Fristen unterschieden. So beginnt die relative Verjährungsfrist im Falle von unerlaubter Handlung (Delikts- und Haftpflichtrecht), die zu Personen-, Sach- oder Vermögensschäden führen kann, mit Kenntnis des Schadens und der Person des Ersatzpflichtigen.

Bei der absoluten Verjährungsfrist löst hingegen bereits das schädigende Verhalten den Fristenlauf aus. Dies kann dazu führen, dass Schadenersatzansprüche aus körperlichen Spätschäden verjähren, bevor die Folgen des schädigenden Ereignisses überhaupt zutage treten. öffentlich bekannt wurde der Fall einer asbestgeschädigten Person, deren Schadenersatzklage von den Schweizer Gerichten letztinstanzlich abgewiesen wurde, da die Ansprüche nach geltendem Recht bereits verjährt waren.

Mit der (verhältnismässig) kurzen absoluten Verjährungsfrist von zehn Jahren wird die gerichtliche Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund von Körperverletzungen, deren Folgen sich erst nach langer Zeit abzeichnen, faktisch verunmöglicht. Kernanliegen der Revision, die per 1. Januar 2020 in Kraft tritt, ist deshalb die Verbesserung der verjährungsrechtlichen Situation von Opfern von Personenschäden. Darüber hinaus werden einzelne Bestimmungen betreffend das Verjährungsrecht konkretisiert und harmonisiert.

Längere Verjährungsfristen

Für Ansprüche auf Schadenersatz oder Genugtuung aus unerlaubter Handlung gilt neu eine relative Verjährungsfrist von drei Jahren (statt bisher einem Jahr), unabhängig von der Art des Schadens.

Künftig müssen geschädigte Personen ihren Anspruch somit innert dreier Jahre ab Kenntnis des Schadens und des Ersatzpflichtigen geltend machen. Die absolute Verjährungsfrist bei unerlaubter Handlung bleibt grundsätzlich unverändert bei zehn Jahren.

Im Falle von Körperschäden gilt jedoch neu die Spezialregelung, wonach die Ansprüche auf Schadenersatz oder Genugtuung bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung mit Ablauf von zwanzig Jahren verjähren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.

Weitere Neuerungen

Eine der Neuerungen betrifft die Hinderung und den Stillstand der Verjährung: Mittels schriftlicher Vereinbarung können die Parteien neuerdings bewirken, dass die Verjährung nicht beginnt resp. still steht – sollte sie bereits begonnen haben –, solange sie sich in Vergleichs- Privatrecht: Punktuelle änderungen der Verjährungsbestimmungen gesprächen oder anderen Verfahren zur aussergerichtlichen Streitbeilegung befinden.

Mit der Revision sollen auch die Bestimmungen zum Verzicht auf die Verjährungseinrede konkretisiert werden: Es wird klargestellt, dass ein Schuldner nicht auf die Verjährung an und für sich verzichtet, sondern «lediglich» auf die Erhebung der Verjährungseinrede. Den Verzicht auf die Verjährungseinrede kann er ab Beginn der Verjährung erklären. Der Verzicht muss in schriftlicher Form erfolgen und darf jeweils höchstens zehn Jahre betragen; es steht dem Schuldner frei, den Verzicht nach Ablauf der gewährten Frist zu erneuern. Ist ein solcher Verzicht Bestandteil allgemeiner Geschäftsbedingungen, kann ausschliesslich der Verwender auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichten. Mit anderen Worten kann ein in den AGB «versteckter» Einredeverzicht dem Kunden nicht zu dessen Nachteil angelastet werden.

In Kürze

  1. Das revidierte Verjährungsrecht tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
  2. Bei Personenschäden gilt neu eine absolute Verjährungsfrist von zwanzig Jahren.
  3. Parteien von Vergleichsgesprächen können neu vereinbaren, dass die Verjährung während der Dauer der aussergerichtlichen Verhandlungen still stehen soll.
Zurück zur Übersicht