Hintergrund der Revision
Bei Verjährungsfristen wird zumeist zwischen relativen und absoluten Fristen unterschieden. So beginnt die relative Verjährungsfrist im Falle von unerlaubter Handlung (Delikts- und Haftpflichtrecht), die zu Personen-, Sach- oder Vermögensschäden führen kann, mit Kenntnis des Schadens und der Person des Ersatzpflichtigen.
Bei der absoluten Verjährungsfrist löst hingegen bereits das schädigende Verhalten den Fristenlauf aus. Dies kann dazu führen, dass Schadenersatzansprüche aus körperlichen Spätschäden verjähren, bevor die Folgen des schädigenden Ereignisses überhaupt zutage treten. öffentlich bekannt wurde der Fall einer asbestgeschädigten Person, deren Schadenersatzklage von den Schweizer Gerichten letztinstanzlich abgewiesen wurde, da die Ansprüche nach geltendem Recht bereits verjährt waren.
Mit der (verhältnismässig) kurzen absoluten Verjährungsfrist von zehn Jahren wird die gerichtliche Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund von Körperverletzungen, deren Folgen sich erst nach langer Zeit abzeichnen, faktisch verunmöglicht. Kernanliegen der Revision, die per 1. Januar 2020 in Kraft tritt, ist deshalb die Verbesserung der verjährungsrechtlichen Situation von Opfern von Personenschäden. Darüber hinaus werden einzelne Bestimmungen betreffend das Verjährungsrecht konkretisiert und harmonisiert.