Um diese neuen Ausgaben zu decken, sind neue Finanzierungsquellen nötig, unter anderem eine Begrenzung des Abzugs für die Fahrkosten bei der direkten Bundessteuer.
Dies bedeutet, dass ab 1. Januar 2016 die notwendigen Aus-lagen für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort nur noch bis zu einem Maximalbetrag von CHF 3‘000 pro Jahr als Berufskosten in Abzug gebracht werden können. Diese Beschränkung des Fahrkostenabzugs gilt auch für sämtliche Fahrkosten nationaler sowie internationaler Wochenaufenthalter. Die Auslagen für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder die Kosten pro gefahrene Kilometer für die Benützung eines privaten Fahrzeugs sind bis zum oben erwähnten Maximalbetrag abziehbar. Die Auslagen für die Benützung eines privaten Fahrzeugs werden dabei nur akzeptiert, sofern kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht oder dessen Benützung objektiv nicht zumutbar ist.
Die Höchstgrenze gilt jedoch nur beim Bund, während die Kantone freiwillig eine Beschränkung des Fahrkostenabzugs einführen und dessen Höhe entsprechend festlegen können.
Bislang hat einzig der Kanton Appenzell Ausserrhoden auf diesem Gebiet ein Gesetz erlassen, indem er den Höchstbetrag auf CHF 6‘000 festgelegt hat. In sechs Kantonen (St. Gallen, Schaffhausen, Aargau, Solothurn, Obwalden und Bern) wird über die Einführung eines ebenfalls auf CHF 3‘000 begrenzten Abzugs diskutiert.
Diese Lösung verursacht in steuerlicher Hinsicht grundsätzlich eine Ungleichbehandlung zwischen Steuerpflichtigen, die ihre Fahrkosten selber bezahlen und denjenigen, die diese Fahrt auf Kosten ihres Arbeitgebers zurücklegen. Die Differenz zwischen der tatsächlichen Entschädigung durch den Arbeitgeber und dem begrenzten Abzug gilt generell als steuerbares Einkommen. Die Arbeitsgruppe zum neuen Lohnausweis (AGLA) wollte ursprünglich den Arbeitgeber verpflichten, dieses zusätzliche steuerbare Einkommen im Lohnausweis zu deklarieren. Mit diesem Vorgehen wäre der Arbeitgeber aber mit erheblichen praktischen Schwierigkeiten bei der Erhebung und der Übertragung in den Lohnausweis konfrontiert worden.
In der Zwischenzeit hat die Schweizerische Steuerkonferenz (SSK) entschieden, dass die gegenwärtige Gestaltung des Lohnausweises unverändert bleibt. Die steuerliche Korrektur der zu hohen Fahrkosten muss dementsprechend durch den Arbeitnehmer in seiner Steuererklärung vorgenommen werden.
Anscheinend waren sich die Schweizer Stimmberechtigten bei der Abstimmung zur Einführung eines Bahninfrastrukturfonds (BIF) über die Konsequenzen des beschränkten Fahrkostenabzugs nicht bewusst. Der zusätzliche Verwaltungsaufwand sowie die zusätzliche Steuerlast für den Steuerpflichtigen ist unterschätzt worden.